1. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Eine andersweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss wird ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche Abreden einschl. der Nebenabreden bedürfen der Schriftform. In allen Fällen, in denen wir ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert werden, sind wir von der Lieferpflicht befreit. 2. Regelung der Mietweisen Überlassung Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung durch den Vermieter. Hinsichtlich des einwandfreien Zustandes der Mietsache hat der Mieter bei Empfang unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit als bestätigt gilt. Gleiches gilt bei Rücknahme durch den Vermieter. 3. Preise Die Preise sind sofort ohne Abzug zahlbar. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zumachen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 8,00 Euro in Rechnung gestellt. 4. Lieferung Gebühren für Anlieferung und Abholung richten sich nach Entfernung und Bestellwert. Der Mietpreis bezieht sich auf inkl. Auf- und Abbau) 5. Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen. Beim Zeltverleih gilt: Für Festzelte über 70 qm ist eine Bauabnahme erforderlich. Die Abnahme hat der Kunde auf seine Kosten zu besorgen. Der Auftragnehmer stellt Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird vom Auftragnehmer nur dann besorgt, wenn dies gesondert vereinbart ist. Der Kunde hat für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern zu sorgen. Pro 100 qm sind Feuerlöscher mit ca. 6 kg erforderlich. Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu überprüfen. Der Kunde hat den Auftragnehmer auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12 Grad C. nicht unterschritten wird. Die Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet. Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme etc. sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schäden zu sichern. 5. Haftung Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln (1 m Tiefe) bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des Vermieters bleibt davon unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die Haftung des Mieters beginnt bei Anlieferung und endet nach Abholung der Mietsache. Der Mieter hat die Mietsache bis zur Übergabe an den Vermieter in seiner Verantwortung. 6. Rücktritt Der Rücktritt für einen Auftrag ist bis zu 14 Tage vor vereinbartem Liefertermin zulässig. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis zu entrichten. Ist jedoch eine Weitervermietung möglich, so werden nur die bis dahin entstanden Kosten berechnet. 7. Gewährleistung Jegliche Haftung seitens des Vermieters für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ist ausgeschlossen. Trotz aller Sorgfalt sind jedoch durch Transport Mängelerscheinungen möglich. Änderungen der angegeben Maße, Formen und Farben bleiben vorbehalten. |